des Mieterschutzvereins Neustadt und Umgebung e.V. in Neustadt an der Weinstraße
§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
Der Verein führt den Namen „Mieterschutzverein Neustadt an der Weinstraße und Umgebung e.V.“. Er hat seinen Sitz und allgemeinen Gerichtsstand in Neustadt an der Weinstraße. Er wird aufgrund seiner Satzung verwaltet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigshafen (VR 40732) eingetragen.
Er ist Mitglied des Deutschen Mieterbundes e.V. Berlin und dessen Landesverbandes Rheinland-Pfalz.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Mieter, Untermieter und Pächter mit dem Ziel, die Interessen seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsangelegenheiten unter Ausschluss parteipolitischer oder religiöser Bestrebungen wahrzunehmen.
2. Die Verwirklichung dieses Ziels wird angestrebt durch
a) Einwirkung auf die gesetzgebenden Körperschaften und die öffentliche Meinung zur Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft.
b) Wahrnehmung der Belange der Mitglieder in allen Miet- und Wohnungsfragen.
c) Enge Zusammenarbeit mit anderen Verbänden.
3. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder Mieter, Untermieter und Pächter werden (ordentliche Mitgliedschaft). Andere Personen können Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen oder fördern, ohne Anspruch auf die Rechte nach § 4 zu haben (fördernde Mitgliedschaft).
2. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages und einer dem Verein zu erteilenden Vollmacht, um den Jahresbeitrag vom Konto des Mitglieds mittels SEPA-Lastschriftverfahrens einziehen zu können. Die Lastschrift wird in der Regel zwischen 15. Januar und 15. Februar vorgenommen. Das Mitglied hat sicherzustellen, dass sein Bankkonto zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages eine ausreichende Kontodeckung aufweist. Änderungen der Kontoverbindung sind dem Verein unverzüglich anzuzeigen. Dem Verein entstehende Folgekosten im Falle der Nichteinlösung des Bankeinzuges trägt das Mitglied.
3. Das Mitglied erhält bei seiner Aufnahme die Satzung und verpflichtet sich zur Anerkennung dieser Satzung.
4. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt zum Ende eines Kalenderjahres; dabei muss die Kündigung dem Verein nachweislich schriftlich vor dem 1. Oktober zugegangen sein, wobei die Kündigung erstmals zum Ende des 2. Mitgliedsjahres zulässig ist.
b) Durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes bei Verstoß gegen die Satzung, bei vereinsschädigendem Verhalten oder durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung mehr als 6 Monate in Verzug ist.
c) Durch Tod des Mitglieds.
5. Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem Verein des Deutschen Mieterbundes des Zuzugsortes begründet.
6. Die Beitragspflicht endet in den Fällen von Abs. 4 Ziffer b) und c) sowie Abs. 5 zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
7. Der Erwerb von Eigentum führt nicht automatisch zum Ende der Mitgliedschaft.
§ 4 Mitgliederrechte
1. Jedes Mitglied hat im Rahmen der ordentlichen Mitgliedschaft das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
2. Dem Mitglied wird für ein von ihm selbst gemietetes oder gepachtetes Objekt gewährt:
a) außergerichtlicher Rat und Auskunft in allen Mietangelegenheiten, Anfertigung von Schreiben und Schriftsätzen sowie Eingaben an Behörden und Verhandlungen mit diesen, Vermittlung und Schlichtung von Mietstreitigkeiten zwischen Mietern, Untermietern, Pächtern und Vermietern und Verpächtern. Im Falle der gewerblichen Nutzung des Objekts behält sich der Verein im Einzelfall vor, eine Beratung im Hinblick auf den Beratungsumfang und/oder die finanziellen Risiken für das Mitglied abzulehnen.
b) Porto- und sonstige Barauslagen sind dem Verein nach Aufforderung zu erstatten.
c) Der Vorstand kann durch Beschluss festlegen, dass generell oder in begründeten Einzelfällen für das Fertigen von Schriftsätzen eine Schreibgebühr erhoben werden kann, wobei auch die Höhe einer solchen Schreibauslage vom Vorstand festgesetzt wird.
3. Aus der Gewährung der Rechtsberatung haftet der Verein gegenüber den Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Jedes Mitglied hat einen einmaligen Aufnahmebeitrag und einen regelmäßigen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Beitrag ist jährlich im Voraus, und zwar im ersten Monat des Kalenderjahres, fällig. Von auswärts zuziehende Personen, die an ihrem früheren Wohnort bereits Mitglied eines dem Deutschen Mieterbund angehörenden Vereins waren, zahlen keinen Aufnahmebeitrag.
Die Höhe des Jahresbeitrages und des Aufnahmebeitrages wird durch den Vorstand festgesetzt. Der Verein kann im Einzelfall auf Antrag bei sozialen Härtefällen den Jahresbeitrag und/oder den Aufnahmebeitrag ermäßigen und/oder in Raten erheben.
2. Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit dem Jahr, in dem die Aufnahme erfolgt. Bei der Aufnahme sind der Aufnahmebeitrag und der Jahresbeitrag, jedoch spätestens bei der Erstberatung, zwingend in bar zu leisten. Für jede Anmahnung des Beitrages kann eine Mahngebühr erhoben werden. Die Höhe der Mahngebühr wird vom Vorstand festgelegt.
Der Beitrag ist eine Bringschuld.
3. Von den Mitgliedern, über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillig gezahlte weitere Beträge, sind für die allgemeinen Vereinszwecke zu verwenden.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Adressenänderungen dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt das Mitglied dies, ist der Verein berechtigt, sich die neue Anschrift bei der Post, den Einwohnermeldeämtern oder anderen Einrichtungen zu besorgen. Hierbei anfallende Kosten hat das Mitglied zu tragen.
5. Partnermitglieder, die gemeinsam mit einem Hauptmitglied in häuslicher Gemeinschaft leben, zahlen gesamtschuldnerisch während der Dauer der häuslichen Gemeinschaft den Aufnahmebeitrag sowie die laufenden Jahresbeiträge für das von ihnen gemeinsam genutzte Objekt jeweils in Höhe nur eines Beitrages.
Die gesamtschuldnerische Haftung endet mit Ablauf des Beitragsjahres, in welchem dem Verein eine von dem/den Mitglied/ern schriftlich abgefasste Erklärung zugeht, dass die häusliche Gemeinschaft beendet ist. Die Mitgliedschaft wird in diesem Fall ab dem Folgejahr für beide Mitglieder getrennt fortgesetzt, das Partnermitglied wird zum Hauptmitglied mit eigener Mitgliedsnummer, es sei denn, die Mitgliedschaft wurde wirksam gekündigt oder der Vorstand hat die Streichung aus der Mitgliederliste oder aus wichtigem Grund den Ausschluss eines oder beider Mitglieder beschlossen.
§ 6 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) der / dem Vorsitzenden
b) der / dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c) der / dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden und
d) bis zu acht Beisitzer/innen
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit ist eine Ersatzwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit erforderlich. Solange das nicht erfolgt, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Vereinsmitglied die entsprechende Funktion kommissarisch wahr.
3. Lohn- und Gehaltsempfänger des Vereins können keine Vorstandsmitglieder sein. Freiberufliche Rechtsberater, die nicht nur vorübergehend für den Verein tätig sind, können dem Vorstand zusätzlich ohne Stimmrecht angehören.
4. Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die/der Vorsitzende oder ein(e) stellvertretende(r) Vorsitzende(r).
5. Aufgaben des Vorstandes:
a) der Vorstand nimmt die Interessen des Vereins wahr und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
b) Der Vorstand richtet zur Beratung bzw. Betreuung der Mitglieder mindestens eine Geschäfts- und Beratungsstelle ein.
c) Zur Durchführung der Vereinsarbeit kann der Vorstand entsprechende Mitarbeiter für die eingerichteten Geschäfts- und Beratungsstellen beschäftigen.
Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird. Mitglieder können die Geschäftsordnung auf der Geschäftsstelle einsehen.
6. Sämtliche Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter. Der Vorstand kann pauschale Aufwandsentschädigungen und Vergütungen an ehrenamtliche Funktionsträger bzw. Vereinsmitglieder durch Beschluss festlegen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
7. Die Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befrieden. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Alle vier Jahre wird eine ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen.
2. Darüber hinaus kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er muss diese einberufen, wenn mindestens 5% (fünf von Hundert) der Mitglieder dies schriftlich fordern.
3. Die Einberufung ergeht durch Bekanntgabe in der „Mieterzeitung des DMB“, die jedes Mitglied erhält. Sie hat die Tagesordnung zu enthalten. Zwischen Einberufung und dem Termin der Mitgliederversammlung müssen mindestens 7 Kalendertage liegen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
5. Jeder Beitragszahler ist mit seiner Stimme stimmberechtigt.
6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere zu beschließen über:
a) Geschäftsbericht
b) Jahresabschlüsse
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
e) Satzungsänderungen und
f) Auflösung des Vereins
7. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei den übrigen Abstimmungen, mit Ausnahme von Anträgen auf Auflösung des Vereins, ist die einfache Mehrheit erforderlich.
8. Versammlungsleiter(in) ist die / der Vorsitzende; bzw. deren / dessen Stellvertreter(in).
9. Beschlüsse werden in einfacher Schriftform durch eine(n) Protokollführer(in) beurkundet.
10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom / von der Versammlungsleiter(in) und vom / von der Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist. Mitglieder können das Protokoll auf der Geschäftsstelle einsehen.
11. Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Schriftliche Abstimmungen sind dann erforderlich, wenn die Mehrheit der Versammlung dies so beschließt. Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende sind getrennt zu wählen. Für die Wahl der Beisitzer/innen ist Blockwahl zulässig.
Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
§ 10 Rechnungsprüfer/innen
1. Mindestens zwei Kassen-/Rechnungsprüfer/innen sowie ein(e) Ersatzprüfer/in werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
2. Kassen-/Rechnungsprüfer/innen haben jederzeit das Recht und mindestens einmal im Jahr die Pflicht, gemeinsam eine Prüfung der Kasse, der Buchführung und gegebenenfalls eine Revision der Geschäftsführung vorzunehmen.
3. Über die durchgeführten Prüfungen ist jedes Mal dem Vorstand und zusammenfassend der Mitgliederversammlung ein Bericht vorzulegen.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung gestellt werden. Er muss den Mitgliedern mit Begründung bei Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
2. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Die neue Versammlung ist für die Entscheidung zuständig, ohne Rücksicht darauf, ob die Dreiviertelmehrheit auch die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellt.
3. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den DMB Landesverband Rheinland-Pfalz.
§ 12 Datenschutz
Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder im EDV-Mitgliederverwaltungssystem zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsmäßigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Als Mitglied des Deutschen Mieterbundes ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Soweit der Verein seinen Mitgliedern eine Mieterzeitung anbietet, werden die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten auch an die DMB – Verlags- und Verwaltungsgesellschaft des Deutschen Mieterbundes mbH – gemeldet. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung. Im Übrigen werden Informationen zu den Mitgliedern grundsätzlich nur verarbeitet und genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
§ 13 Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Eingetragen und damit in Kraft getreten am 19.05.2017